Sie befinden sich hier: Startseite > Bürgerservice > Förderungen

Wohnbeihilfe / Annuitätenzuschuss

Allgemeines Die Mietzins- und Annuitätenbeihilfenaktion ist eine Förderung des Landes und der Gemeinden. Die Kosten trägt zu 80% das Land Tirol und zu 20% die jeweilige Gemeinde.

Förderungsfähig ist eine in sich abgeschlossene Wohnung, die der regelmäßigen Benutzung durch den Beihilfenbezieher (die Beihilfenbezieherin) dient und zumindest aus einem Zimmer, einer Küche (Kochnische), einem Vorraum, einer Toilette und nach Möglichkeit aus einer Bade- oder Duschgelegenheit besteht. Für Räumlichkeiten in einem Wohnheim oder bei Vermietung von Einzelzimmern wird keine Beihilfe gewährt. Die Förderung wird an österreichische Staatsbürger oder diesen gleichgestellten Personen (z.B. Unionsbürger), die seit mindestens 2 Jahren in der Gemeinde den Hauptwohnsitz haben, gewährt. Diesem Personenkreis gleichzusetzen sind Personen, die insgesamt 15 Jahre mit Hauptwohnsitz in der jeweiligen Gemeinde wohnhaft sind bzw. waren. Förderung Monatlicher Zuschuss in der Höhe der Differenz aus anrechenbarem und zumutbarem Wohnungsaufwand (richtet sich z. B. nach Familiengröße, Einkommen, Wohnungsaufwand, förderbare Nutzfläche). Beihilfen unter € 7,-- werden nicht gewährt. Sonderregelung für Studierende: An Studierende wird im Falle sozialer Bedürftigkeit und bei Vorliegen eines Mietvertrages für das gesamte Wohnobjekt eine Beihilfe gewährt.

Förderungsabwicklung - So kommen Sie zur Förderung 1. Ansuchen - Einreichung frühestens nach Abschluss des Mietvertrages Folgeansuchen innerhalb von 3 Monaten nach Auslaufen der vorherigen Beihilfe (ansonsten erfolgt keine kontinuierliche Weitergewährung) Einreichstellen: beim zuständigen Gemeinde(Stadt)amt im Bereich der Stadt Innsbruck beim Stadtmagistrat Innsbruck 2. Förderungszusage Ausstellung der Zusicherung nach positiver Prüfung des Ansuchens Die Förderung wird jeweils für ein Jahr bewilligt. 3. Auszahlung der Förderung Nach Förderungszusage, monatlich.

Weitere Info und Formulare unter: LINK

Zuständig